Satzung

  
Satzung

Tennisclub Bonlanden e.V.


§ 1           Name und Sitz

(1)     Der Verein wurde am 20. März 1999 gegründet und in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Nürtingen unter Reg.-Nr. VR 1069 eingetragen.

(2)     Der Verein führt den Namen Tennisclub Bonlanden. Sitz des Vereines ist Filderstadt.

              
§ 2           Zweck des Vereines

(1)      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im  Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke„ der Abgabenordnung.

(2)      Zweck des Vereins ist es, den Tennissport zu pflegen und insbesondere die Jugend zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Anmietung einer Sportanlage und die Förderung sportlicher Betätigung und sportlicher Leistungen.

(3)      Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(5)      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Notwendige Aufwendungen können nach Maßgabe der Vorschriften des öffentlichen Dienstes ersetzt werden.

  
§ 3           Verbandszugehörigkeit

Der Verein ist Mitglied des WLSB und der Sportfachverbände, dessen Sportarten er betreibt.  Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen der Verbände an.
 

§ 4           Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
 § 5          Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

(1)     Der Verein besteht aus
-          erwachsenen Mitgliedern
-          passiven Mitgliedern
-          jugendlichen Mitgliedern
-          in Ausbildung befindlichen Mitgliedern
-          Ehrenmitgliedern

(2)     Erwachsene Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.

(3)     Passive Mitglieder sind Förderer des Vereines.

(4)     Jugendliche Mitglieder sind Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

(5)     In Ausbildung befindliche Mitglieder, die zu Beginn des Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben und in einem Ausbildungsverhältnis stehen, noch in schulischen Ausbildung stehen oder einem Studium nachgehen. Der Abschluss der Ausbildung ist dem Verein unaufgefordert zu Beginn des folgenden Geschäftsjahres mitzuteilen.

(6)     Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein, dem Tennissport oder dem Sport überhaupt verdient gemacht haben. Sie können nur auf Vorschlag des Vorstandes ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

(7)     Die Mitglieder anerkennen Anordnungen und Maßnahmen der durch diese Satzung und Ordnung befugten Organe, Ausschüsse und Personen. Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten ist insoweit ausgeschlossen.


§ 6           Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Die Beitrittserklärung zum Verein ist schriftlich beim Vorstand einzureichen.   

(2)     Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.

(3)     Der Vorstand beschließt über den Aufnahmeantrag mit 2/3 Mehrheit. Die Entscheidung ist dem Antragsteller schriftlich mitzuteilen. Die Ablehnung eines Antrages bedarf keiner Begründung.

(4)     Mit der Annahme durch den Vorstand beginnt die Mitgliedschaft.
 

§ 7           Rechte der Mitglieder

(1)       Jedes Mitglied hat Anspruch darauf, die Einrichtungen des Vereines unter Beachtung der von den Vereinsorganen festgelegten Voraussetzungen zu benutzen und an Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2)       Passive Mitglieder dürfen die für die Sportausübung vorgesehenen Einrichtungen nicht benutzen.

(3)       Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind gleichberechtigt im aktiven und passiven Wahlrecht.

(4)       Jugendliche Mitglieder sind bei der Wahl des Jugendwarts stimmberechtigt.

 
§ 8           Pflichten des Mitgliedes

(1)      Für Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich.

(2)      Mitglieder sind verpflichtet die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.

(3)      Alle Mitglieder sind zur festgelegten Beitragszahlung verpflichtet.
 

  § 9         Aufnahmegebühren, Beiträge, Umlagen, Gebühren

(1)     Diese werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

(2)     Wenn nichts anderes festgelegt wird, ist die Aufnahmegebühr nach Bestätigung der Mitgliedschaft fällig.

(3)     Der Mitgliedsbeitrag ist als Jahresbeitrag zu zahlen, auch wenn die Mitgliedschaft im Laufe des Geschäftsjahres endet.

(4)     Umlagen können nur mit einer Zweckbindung beschlossen werden.

(5)     Für Nichtmitglieder gelten die festgesetzten Gebühren.

(6)     Arbeitslose, Erwerbslose und Mitglieder, die wieder in eine Berufsausbildung eintreten müssen, können auf Antrag Beitragsermäßigung durch den Vorstand erhalten.
 

 § 10        Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2)     Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärungen an den Vorstand zum Ende des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

(3)     Der Ausschluss eines ordentlichen Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied
-          mit der Zahlung seiner Verpflichtungen dem Verein gegenüber länger als 1 Jahr im Rückstand ist.
-          die Bestimmungen der Satzung, Ordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt.
-          Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt.
-          sich in unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vereinsleben unehrenhaft verhält oder grob gegen den sportlichen Anstand verstößt.

(4)     Das Mitglied ist vor dem Ausschluss vom Vorstand anzuhören.

(5)     Der Ausschluss ist schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.

(6)     Ausgetretene und ausgeschlossene Mitglieder verlieren alle Rechte an dem Verein. Ihre Verbindlichkeiten beim Erlöschen der Mitgliedschaft
bleiben bestehen.
 

 § 11        Disziplinarangelegenheiten

(1)     Zuständig für Disziplinarangelegenheiten ist der Vorstand.

(2)     Disziplinarangelegenheiten sind Verstöße und Verfehlungen gegen
-          die Satzungen, Ordnungen und entsprechende Beschlüsse der übergeordneten Organisation.
-          die Anordnungen des Vereins und seiner Organe
-          den sportlichen Anstand
-          die Ehre und das Ansehen aller mit der Ausübung ihrer  Sportarten befassten Personen  und Organe

(3)        Es können folgende Strafen verhängt werden:
-          Verwarnung
-          Geldbuße bis zu € 500,00
-          Ausschluss auf bestimmte Zeit an allen Veranstaltungen des Vereins.
-          Spielsperre
-          Enthebung oder zeitweiser oder dauernder Ausschluss vom Amt als Mitglied eines Organs oder Ausschusses des Vereins.

(4)     Bevor eine Strafe ausgesprochen wird, ist der Betroffene anzuhören. Die Begründung für die Strafe muss schriftlich erfolgen.
 

§ 12         Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind
1.        Mitgliederversammlung
2.        Der Vorstand

(2)     Alle Ämter im Verein werden ehrenamtlich und dem Verein gegenüber unentgeltlich ausgeübt.

(3)     Voraussetzung für die Wahl zu einem Vereinsorgan und die Ausübung eines solchen Amtes ist die Mitgliedschaft im Verein.

(4)     Wiederwahl ist möglich
 

 § 13        Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung muss innerhalb des ersten Vierteljahres jeden Geschäftsjahres durchgeführt werden.

(2)     Sie wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch einen der stellvertretenden Vorsitzenden, durch schriftliche Einladung an die Mitglieder, unter Angabe der Tagesordnung, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen einberufen.

(3)     In der Tagesordnung müssen folgende Punkte vorgesehen werden:
1. Geschäftsbericht des Vorstandes
2. Bericht der Kassenprüfer
3. Entlastung des Schatzmeisters
4. Entlastung des Vorstands
5. Wahl der Organe
6. Satzungsänderungen
7. Festlegung der Vereinsbeiträge, Umlagen und Gebühren
8. Genehmigung des Haushaltsvorschlags für das laufende Jahr
9. Behandlung der Anträge

(4)     In dringenden Fällen ist der Vorstand befugt, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Er ist dazu verpflichtet, wenn ein dahingehender schriftlicher Antrag von ¼ der stimmberechtigten  Vereinsmitglieder gestellt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt 14 Tage. Die Einladung erfolgt nach Maßgabe des § 13.2.

(5)     Jedes Mitglied des Vereins hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung der  ordentlichen Mitgliederversammlung zu stellen. Die Anträge müssen dem Vorsitzenden 7 Tage vor dem Termin der Mitgliederversammlung schriftlich mit Begründung eingereicht werden. Sie sind in die Tagesordnung einzeln aufzunehmen.

(6)     Durch Beschluss einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder kann die Tagesordnung erweitert, ergänzt oder geändert werden.

(7)     Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In allen Mitgliederversammlungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden nicht bewertet.

(8)     Wahlen und Abstimmungen erfolgen durch Stimmzettel oder durch Handzeichen. Sie müssen durch Stimmzettel erfolgen, sobald der Wahl durch offene Abstimmung auch nur von einem Mitglied widersprochen wird.

(9)     Zu Beschlüssen über eine Änderung der Satzung sowie über eine Veräußerung oder dauernde Nutzungsänderung von unbeweglichem Vereinsvermögen, bedarf es einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Diese Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn die Änderungen unter Angabe der betroffenen Bestimmungen im vorgeschlagenen Wortlaut in der Tagesordnung angekündigt waren.

(10)  Über den wesentlichen Inhalt und die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist eine Nieder-schrift anzufertigen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden  zu unterzeichnen ist.
 

§ 14         Vorstand

(1)     Dem Vorstand können angehören:
·          1. Vorsitzender
·          2. Vorsitzender
·          Sportwart
·          Jugendwart
·          Breitensportwart
·          Schatzmeister
·          Technischer Leiter
·          Pressewart  
·          Falls Ehrenvorsitzende ernannt sind, haben sie Sitz und Stimme im Vorstand       

(2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Es sollte jeweils die Hälfte der Vorstandsmitglieder für eine Wahlperiode gewählt werden.

(3)    Gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2.Vorsitzende
         als stellvertretender Vorsitzender. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.

(4)     Die gesetzlichen Vertreter verwalten des Vermögen des Vereins und leiten dessen Geschäfte. Näheres regelt die Geschäftsordung.

(5)     Planmäßige Ausgaben über € 1.500,00 benötigen die Genehmigung zweier Zeichnungsberechtigter. Außerplanmäßige Ausgaben kann der Vorstand bis € 2.500,00 nach eigenem Ermessen vornehmen.

(6)     Sitzungen des Vorstands werden vom 1. Vorsitzenden einberufen, oder wenn dies von mindestens 1/3 der Mitglieder des Vorstands verlangt wird. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
Beschlussfassung außerhalb einer Sitzung ist zulässig. Der Beschluss kommt zustande durch die Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder, wobei allen Mitgliedern Gelegenheit zur Stimmabgabe gegeben werden muss. Im übrigen gilt §13.1.

(7)     Der 1. und 2. Vorsitzende sind berechtigt an den Sitzungen aller Gremien und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

(8)     Für besondere Aufgaben können vom Vorstand zusätzliche Gremien und Ausschüsse gebildet werden. Zusammensetzung, Zuständigkeit und Tätigkeit müssen geregelt sein.

(9)     Tritt ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Wahlperiode zurück, ernennt der Vorstand kommissarisch bis zur Neuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied; scheidet der 1. oder 2. Vorsitzende aus, so tritt der Schatzmeister kommissarisch an dessen Stelle.

(10) Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung gegenüber rechenschaftspflichtig.
 

 §15         Abteilungen

(1)     Für die im Verein betriebenen Sportarten können Abteilungen bestehen oder werden im Bedarfsfalle durch Beschluss des Vorstandes gegründet.

(2)     Die Abteilung wird durch den Abteilungsleiter, dessen Stellvertreter, den Jugendleiter und die Mitarbeiter, denen feste Aufgaben übertragen werden, geleitet (Abteilungsausschuss). Versammlungen des Abteilungsausschusses werden nach Bedarf einberufen.

(3)     Abteilungsleiter, Stellvertreter, Jugendwart und Mitarbeiter werden von der Abteilungsversammlung gewählt. Für die Einberufung der Abteilungsversammlung gelten die Einberufungsvorschriften des §13 der Satzung entsprechend. Der Abteilungsausschuss ist gegenüber den Organen des Vereins verantwortlich und auf Verlangen jederzeit zur Berichterstattung verpflichtet.

(4)     Abteilungsleiter dürfen keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen eingehen. Näheres ist in der Geschäftsordnung geregelt.

(5)     Die Kassenführung der Abteilungen kann jederzeit vom Schatzmeister des Vereins geprüft werden.

 
§16          Ausschüsse

Ausschüsse können von den einzelnen Vorstandsmitgliedern gebildet werden und diese sind auch für die Durchführung selbst verantwortlich. Mögliche Ausschüsse sind:

(1)     Sportausschuss

(2)     Jugendausschuss

(3)     Vereinsausschuss

(4)     Aktivitätenausschuss

 
§17 Rechnungsprüfer

(1)      Die Rechnungsprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(2)      Sie dürfen keinem Organ oder Ausschuss des Vereins angehören.

(3)      Die Rechnungsprüfer haben mindestens einmal im Jahr die Kassenführung und die Vermögensverwaltung des Vereins zu prüfen. Sie geben der Mitgliederversammlung einen Bericht über den Jahresabschluss, den sie durch ihre Unterschrift bestätigen. Bei vorgefundenen Mängeln müssen die Rechungsprüfer zuvor dem Vorstand berichten.

(4)      Den Rechnungsprüfern ist uneingeschränkt Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu gewähren.

(5)      Die Prüfung der Kasse und des Jahresabschlusses müssen mindestens 2 Rechnungsprüfer vornehmen.

 

 §18 Ordnungen

(1)       Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein Ordnungen geben.

(2)       Diese Ordnungen werden vom Vorstand beschlossen.

(3)       Ordnungen können bestehen als
  • Geschäftsordnung
  • Spiel- und Platzordnung
  • Ranglistenordnung
  • Hallenordnung
  • Clubhausordnung
  • Jugendordnung
  • Ehrenordnung
  • Beitragsordnung     
 
§19 Auflösung des Vereins

(1)      Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2)      Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig bei Anwesenheit von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins. Wird diese Zahl nicht erreicht, so kann eine zweite Mitgliederversammlung mit einer Einladungsfrist von 14 Tagen einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Die Abstimmung muss schriftlich und geheim mit ja oder nein erfolgen.

(3)      Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, welche die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben.

(4)      Das nach Bezahlung der Schulden noch vorhandene Vereinsvermögen ist mit Zustimmung der zuständigen Finanzbehörde einer öffentlichen Körperschaft oder einem gemeinnützigen Verein zur Verwendung ausschließlich im Sinne von § 2 dieser Satzung zu übertragen. Entsprechendes gilt bei Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Auflösung des Vereins aufgrund des öffentlichen Vereinsrechts, sowie bei Wegfall des bisherigen Vereinszwecks.

 

Filderstadt, den 11.04.2003

Joachim Krüttner 1. Vorsitzender
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